2002-02-222020-01-032022-11-252020-01-032022-11-2520010942-5454https://orlis.difu.de/handle/difu/46443Weisungen eines Dienstvorgesetzten, die ausschließlich die Art und Weise der Aufgabenerledigung des Beamten betreffen, berühren grundsätzlich nicht dessen Rechtssphäre, sondern den Amtsbereich und können demgemäß nicht mit prozessualen Rechtsbehelfen abgewehrt werden. Die Unterbindung einer bestimmten Amtshandlung durch den Vorgesetzten sowie die amtliche Weisung, künftige Amtshandlungen in bestimmter Art und Weise auszuführen, betreffen den Beamten nicht in seinem persönlichen Rechtskreis, sondern ausschließlich in seiner Sacherledigungskompetenz, d.h. in seiner Funktion als Amtswalter. "Prozessual wehrfähig", wie sich das OVG Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss ausdrückt, sind nur die zur persönlichen Rechtsstellung des Betroffenen zählenden Belange, während der Bereich des Amts, als integraler Bestandteil der Staatsorganisation, seinem Träger ausschließlich i.S. einer staatlichen Kompetenz, d.h. zur treuhänderischen Wahrnehmung im Gemeinwohlinteresse überantwortet ist. So kann der Beamte amtlichen Anordnungen, ungeachtet der Tatsache, dass er für die Rechtmäßigkeit seiner Amtshandlungen persönlich verantwortlich ist, nicht im Wege der Klage, sondern i. Allg. nur durch Remonstration (vgl. § 75 Abs.2 LBG) begegnen. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.2.1999 - 2 A 10199/99 - Recht im Amt (RiA) 2000 S.300. difuKeine Klage gegen Weisung an einen Beamten.ZeitschriftenaufsatzDC2295VerwaltungBeamterGrundrechtBeamtenrechtWeisungsrechtRemonstrationVerantwortlichkeitAmtsführung