ERTEILTHeising, PetraWeiden, Lukas2020-07-132020-07-132022-11-262020-04-242022-11-2620202510-3385https://orlis.difu.de/handle/difu/259581Das Sozialgesetzbuch soll helfen, ein menschenwürdiges Dasein zu sichern (§ 1 SGB I). Daher übernimmt der Staat für Hilfebedürftige die kompletten Wohnkosten – allerdings nur, soweit sie „angemessen“ sind (§ 22 SGB II). Was das bedeutet, wurde vom Gesetzgeber nicht präzisiert. Das Bundessozialgericht verlangt zumindest ein schlüssiges Konzept. Zuständige Leistungsträger sind die Kreise und kreisfreien Städte (§ 6 SGB II). Diese versuchen das auch sehr gewissenhaft. Aber langsam kippt die Stimmung. Denn egal, was sie tun: Es gib keine Rechtssicherheit. Es gibt kein Konzept zur Festlegung von Angemessenheitsgrenzen, das von allen Sozialgerichten in Deutschland akzeptiert wird.Wie sozial können Sozialgerichte sein? Widersprüche in der Rechtsprechung lassen Jobcenter verzweifeln. Appell an die Sozialgerichte, die über Konzepte zu Mietobergrenzen für angemessene Kosten der Unterkunft entscheiden müssen.Graue LiteraturSozialgesetzgebungSozialrechtRechtsprechungMiethöheWohnkostenKostenübernahmeWohngeldBedarfsdeckungAngemessenheitGesetzesauslegungAnwendungspraxisMietobergrenze