2004-04-012020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2520041437-417Xhttps://orlis.difu.de/handle/difu/150198Laut Urteil des Bundesgerichtshof vom 9. Oktober 2003 können einem Radfahrer, der auf einem innerhalb der geschlossenen Ortschaft gelegenen gemeinsamen Fuß- und Radweg (Zeichen 240 der StVO) infolge Glatteises zu Fall kommt, Amtshaftungsansprüche wegen Verletzung der winterlichen Räum- und Streupflicht gegen die sicherungspflichtige Gemeinde auch dann zustehen, wenn dieser Weg nur deshalb geräumt oder gestreut werden muss, weil es sich auch oder gerade um einen Gehweg handelt. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass sich Inhalt und Umfang der Räum- und Streupflicht, sofern sich der Unfallort nicht an einer verkehrswichtigen und gefährlichen Stelle befindet, nur nach den Belangen der Fußgänger auszurichten hat. difuStreupflicht auf einem gemeinsamen Fuß- und Radweg.ZeitschriftenaufsatzDI0416035VerkehrFahrradverkehrFahrradwegFußgängerwegWinterdienstVerkehrssicherheitVerkehrsunfallAmtshaftungRechtsprechungMischverkehrsflächeRäumungStreupflicht