Kuchler, Ferdinand2014-06-102020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2520140522-5337https://orlis.difu.de/handle/difu/221868In zahlreichen bayerischen Kommunen gelten noch heute Baulinien, die vor dem Inkrafttreten des BBauG im Jahr 1960 festgesetzt wurden. Rechtsgrundlage dieser Festsetzungen war in der Stadt München die Münchner Bauordnung aus dem Jahr 1895 und im übrigen Bayern die Bayerische Bauordnung aus dem Jahr 1901. Nach allgemeiner Auffassung wurden diese Baulinien gemäß § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1960 in weiter geltendes Recht übergeleitet; sie gelten (grundsätzlich) als Festsetzungen einfacher Bebauungspläne fort. Die Anwendung dieser übergeleiteten Baulinien wirft allerdings zahlreiche Rechtsfragen auf, die im Beitrag zusammenfassend dargestellt werden.Heute geltender Anwendungsbereich und Regelungsgehalt von Baulinien, die auf der Grundlage der Münchner Bauordnung 1895 und der Bayerischen Bauordnung 1901 erlassen wurden.ZeitschriftenaufsatzDM14051616BaurechtPlanungsrechtVerwaltungsrechtBauordnungsrechtBauleitplanungBaulinieBebauungsplanRechtsprechungBaugesetzbuch (BauGB)Bayerische Bauordnung (BayBO)