Bierwirth, Juergen1980-01-312020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261974https://orlis.difu.de/handle/difu/439840Das Protocollationswesen ist aus der alten gerichtlichen Verpfändung hervorgegangen und kann als Einrichtung des öffentlichen Pfandrechts bezeichnet werden.Die Schuld- und Pfandprotocolle sind daher Schuld- und Pfandbücher, die nicht Recht begründen, sondern zur Sicherstellung und Bevorzugung von Rechten dienen.Namenprotocolle wurden auf den Pfandschuldner, der mit dem gesamten Vermögen haftete, ausgestellt; Realprotocolle wurden nur für Grundstücke geführt, wobei das Vorzugsrecht nicht über das Grundstück hinausreichte.Im Untersuchungszeitraum gab es in Schleswig-Holstein 20 Schuld- und Pfandprotocollverordnungen, die in ihrer Entwicklung aus dem römischen Recht beschrieben werden.Hauptmangel des Protocollationswesens war, daß sowohl das Publizitäts- als auch das Spezialitätsprinzip fehlten.Mit dem Gesetz über das Grundbuchwesen in Schleswig-Holstein von 1873 wurde eine Angleichung an die preußische Hypothekenordnung erreicht, in der ein Pfandrecht an Immobilien nur durch Eintragung in Hypothekenbücher vor Gericht erworben werden konnte.ZivilrechtPfandrechtKapitalmarktBodeneigentumGrundstückseigentumBodenrechtRechtGeschichteProtocollationswesenRechtsgeschichteÜber die Protocollationsverordnungen in Schleswig-Holstein 1698-1857.Graue Literatur015040