Lakkis, Panajotta2013-01-302020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2520121439-6351https://orlis.difu.de/handle/difu/218505Die Problematik der Abgrenzung zwischen Kauf- und Werkvertrag ist einer der Dauerbrenner im deutschen Zivilrecht. Sie stellt sich beim Kauf mit Montageverpflichtung sowie beim Vertrag, der auf die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen abzielt - auch eine Kombination dieser beiden Problemfelder ist denkbar. Auch wenn die Kluft zwischen Kauf- und Werkvertragsrecht seit der Schuldrechtsmodernisierung deutlich verringert wurde, bleibt nach wie vor die Abgrenzung brisant, insbesondere auf der kaufmännischen Baustelle. Der erste Teil dieses Beitrags (NZBau 2012, 665) befasste sich mit der Frage, Inwiefern bei neu herzustellenden beweglichen Sachen auch nach Neugestaltung des § 651 BGB noch Werkvertragsrecht anwendbar sein kann. Im zweiten Teil steht nun die Anwendbarkeit der §§ 381 II, 377 HGB in der Bausituation im Fokus.Das unerkannte Damoklesschwert über der Baustelle. Teil II: Die Anwendbarkeit der §§ 381 II, 377 HGB auf eine Bau-ARGE und die Besonderheiten einer ordnungsgemäßen Untersuchung am Bau.ZeitschriftenaufsatzDM13011856BaurechtZivilrechtVertragKaufvertragLieferungBaustelleRechtsprechungWerkvertragBewegliche SacheSchuldrechtsreformPrivates BaurechtAnwendbarkeit