1992-09-032020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261991https://orlis.difu.de/handle/difu/572521Eine veterinärmedizinische Nachsorgestation für Pferde und Kleintiere ist im Außenbereich nicht regelmäßig privilegiert, soweit der nichtamtliche Leitsatz. Der Kläger, praktizierender Tierarzt, beabsichtigt, auf seinem im Außenbereich gelegenen Grundstück eine Nachsorge- und Pflegestation einzurichten. Das Grundstück liegt im Landschaftsschutzgebiet. Am Ort, etwa einen Kilometer entfernt, betreibt der Kläger auf einem auch mit seinem Wohnhaus bebauten Grundstück seine Praxis in einem gesonderten Gebäude. Die Planung sah in der Nachsorgestation auch Räume vor, die einen dauernden Aufenthalt möglich gemacht hätten. Die Klage gegen den ablehnden Baubescheid war vor dem Verwaltungsgericht erfolgreich, in der Revision wurde das Urteil aufgehoben. (-y-)TierArztpraxisAußenbereichRechtsprechungPrivilegierungBaugesetzbuchParagraph 35OVG-UrteilTierarztpraxisRechtBebauungsplanungBauplanungsrecht - Tierarztpraxis im Außenbereich. § 35 I Nr.5 BauGB. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v.22.5.1991 - 7 A 822/89.Zeitschriftenaufsatz160532