1984-03-162020-05-202022-11-252020-05-202022-11-251984https://orlis.difu.de/handle/difu/503923Die Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen ist im Sinne Art. 6 § 1 MRVerbG dort "besonders gefährdet", wo ein Zustand unzureichender Wohnraumversorgung der breiteren Bevölkerungsschichten mindestens latent vorhanden ist und dies mit Umständen zusammenhängt, die in dem jeweiligen Ort den Wohnungsmarkt belasten. Verbote der Zweckentfremdung von Wohnraum sind dem Eigentümer als Ausdruck der Sozialpflichtigkeit des Eigentums zuzumuten, sofern durch sie die verfassungsrechtlich gewährleistete Privatnützigkeit des Eigentumsgegenstandes nicht aufgehoben wird. Das Urteil ist auf folgende Bestimmungen gestützt: Grundgesetz Art. 3, 14, MRVerbG Art. 6 § 1, NRW ZweckentfremdungsVO § 1 und VwVfG § 36. -y-BaurechtRechtWohnungWohnraumWohnungMietrechtEigentumsbeschränkungRechtsprechungZweckentfremdungZweckentfremdungsverbotMietrechtsverbesserungsgesetzBVerwG-UrteilGG Art.3, 14; MRVerbG Art.6 § 1; NRWZweckentfremdungsVO § 1; VwVfG § 36 - Eigentumsrechtlich-verfassungsrechtliche Schranken von Zweckentfremdungsverboten. BVerwG, Urteil v.11.3.1983 - 8 C 102/81, Münster.Zeitschriftenaufsatz086446