Frenz, Walter2018-04-102020-01-052022-11-252020-01-052022-11-2520180012-1363https://orlis.difu.de/handle/difu/248640Das Standortauswahlgesetz hindert nach Meinung des Verfassers die Zulassung von Vorhaben zum Bodenschatzabbau und zu Bohrungen für Geothermie, Grubengas sowie für die Heil-, Bade- und Mineralwassergewinnung, die überwiegend 200 m Teufe überschreiten, in potenziell als Endlagerstandorte geeigneten Gebieten. Hier bedarf es vor allem der eigentumsrechtlichen Einschränkung aus der Baudenkmal- und der Atomausstiegsentscheidung des BVerfG sowie dem Werra Naturstein-Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 19.01.2017. Vor diesem Hintergrund sind die Zulassungsmöglichkeiten nach § 21 Abs. 2 Satz 1 StandAG großzügig auszulegen; ebenso in Abgleich mit dem Bundesberggesetz und der Energiewende sowie der Umweltstaatszielbestimmung des Art. 20a GG.Vorhabensperre durch das Standortauswahlgesetz?ZeitschriftenaufsatzDM18032028AtomabfallEndlagerungStandortwahlNutzungskonfliktRechtStandortauswahlgesetz (StandAG)