Pröckl, Thomas2000-06-132020-01-032022-11-262020-01-032022-11-2619993-931319-44-Xhttps://orlis.difu.de/handle/difu/32360Die unmittelbare Beteiligung der Bürger an der Gemeindeverwaltung erfolgt durch das Institut des Bürgerentscheids, dem als Antragsverfahren das Bürgerbegehren zeitlich und verfahrensmäßig vorgelagert ist. Bürgerbegehren und Bürgerentscheid wurden durch Volksentscheid vom 1.10.1995 in die bayerische Kommunalverfassung eingeführt. Seitdem wird von diesen Instrumenten relativ intensiv Gebrauch gemacht. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 29.8.1997 einige Bestimmungen des Art. 18a BayGO für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber aufgegeben, bis spätestens 1.1.2000 eine verfassungsmäßige Regelung zu schaffen. Diesem Auftrag folgend hat der Gesetzgeber Art. 18a BayGO seit dem 1.4.1999 neu geregelt. Der Autor hat das Thema unmittelbar nach der Einführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in Bayern aufgegriffen, in den Zusammenhang bisheriger Bestrebungen zur Einführung von Plebisziten in die bayerische Kommunalverfassung gestellt, die Entwicklung verfolgt sowie die Praxis analysiert. Die Arbeit gibt einen systematischen Überblick über die im Zusammenhang mit Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden bestehenden Rechtsfragen unter Berücksichtigung der seit dem 1.4.1999 geltenden Fassung des Art. 18a BayGO. Ebenso werden erneute Reformbestrebungen des Volksbegehrens "Schutz des Bürgerentscheids" aufgegriffen und gewürdigt. Die Arbeit enthält zudem eine tabellarische Zusammenstellung der gesetzlichen Regelungen von Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in den deutschen Kommunalverfassungen. difuDie unmittelbare Beteiligung der Bürger an der Gemeindeverwaltung nach bayerischem Kommunalrecht.MonographieD0001144KommunalrechtKommunalverwaltungGemeinderechtPartizipationVergleichRechtsprechungBürgerbegehrenBürgerentscheid