1995-09-202020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2519950170-0413https://orlis.difu.de/handle/difu/882511. Bei der Prüfung, ob Teile eines Mischgebiets überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind, ist eine wertende Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung aller gebietsprägenden Faktoren vorzunehmen. 2. Der Aufsichtsbereich einer Spielhalle gehört dann nicht zur Nutzfläche, wenn er baulich abgetrennt und nicht zur Aufnahme von Spielgeräten geeignet ist. Im Sinne von Paragraph 6 Abs.2 Nr.8 BauNVO überwiegend durch gewerblichen Nutzen geprägten Teilen von Mischgebieten sind nur Vergnügungsstätten zulässig, die nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind. Nicht kerngebietstypisch ist nach Ansicht des Senats eine Spielhalle mit einer Größenordnung deren Nutzfläche etwa auf 100 qm begrenzt ist.BauGB § 34 BauNVO § 6 Abs. 2 Nr.8. OVG Nordrh.-Westf., Urt. vom 21. Juni 1994 - 11 A 1113/91.ZeitschriftenaufsatzI95030445NutzungGewerbeNutzflächeSpielgerätGebietZuordnungAufsichtBereichSpielhalleAufstellungZulässigkeit