Schneider, Uwe Helmut1980-01-312020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261970https://orlis.difu.de/handle/difu/443535Schon im römischen Strafprozeßrecht waren amtliche Akten als selbständiges Beweismittel anerkannt. Eine gesetzliche Regelung über die Vorlage von Behördenakten enthielten bereits partikulare Strafprozeßordnungen des 19. Jahrhunderts. Die behördliche Vorlagepflicht von Akten und Schriftstücken im Strafprozeß ist nach der gegenwärtigen Strafprozeßordnung (PAR. 96) Ausfluß der allgemeinen Amtshilfepflicht. Der Begriff der herausgabepflichtigen Behörde ist weit auszulegen und gilt für alle deutschen Behörden im In- und Ausland. Die Herausgabe nach PAR. 96 StPO erstreckt sich neben Schriftstücken und Akten auf alle behördlich verwahrten Gegenstände. Die Amtshilfepflicht ist grundsätzlich unbeschränkt. Eine Beschränkung der Aktenvorlagepflicht kann sich nur aus öffentlichem Geheimhaltungsinteresse oder aus dem verfassungsrechtlich geschützten Privatinteresse ergeben. Für die Verweigerungserklärung zuständig ist die oberste Fachaufsichtsbehörde. Bei Verweigerung bleibt dem Gericht das Mittel der Dienstaufsichtsbeschwerde oder der Beschluß der Rechtswidrigkeit der Verweigerung und die nicht vollstreckbare Anordnung der Beschlagnahme.AmtspflichtAktenvorlageStrafprozessVerwaltungsrechtZivilschutzRechtsgeschichteDie Pflicht der Behörden zur Aktenvorlage im Strafprozeß.Monographie019224