1996-10-172020-01-042022-11-262020-01-042022-11-2619960721-7390https://orlis.difu.de/handle/difu/918321. Der unterbliebene Hinweis nach Paragraph 215 BauGB, Paragraph 4 IV Satz 4 GemO auf die Rügevoraussetzungen des Paragraphen 215 I BauGB beziehungsweise des Paragraphen 4 IV Satz 1 bis 3 GemO bei der Bekanntmachung eines Bebauungsplans führt nicht zur Nichtigkeit des Bebauungsplans, sondern nur dazu, daß die Rügen uneingeschränkt geltend gemacht werden können. 2. Ein Abwägungsfehler in Form einer unzulässigen Vorwegbindung liegt nicht vor, wenn die Gemeinde Herrin des Bebauunsplanverfahrens bleibt und sich Planentwürfen eines Architekten und Absprachen mit Bauträgern nur zur effektiven Umsetzung des von ihr vorgegebenen Planungskonzepts bedient. 3. Die Erschließung eines stark hängigen Wohngebiets mit eingeschossigen Gebäuden über bis zu 50 Meter lange Treppenwege ist gesichert, sofern die allgemeinen Anforderungen an die öffentliche Sicherheit und Ordnung gewahrt werden, insbesondere keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen. Soweit Leitsätze.Abwägungsfehler durch Vorwegbindung an Planungsträger und Architekt. Erschließung eines stark hängigen Wohngebiets. Formfehler bei der Bekanntmachung. BauGB, §§ 1 VI, 12, 30 I, 215 I u. II. BauGB-MaßnahmenG, § 6. GemO BW, § 4 IV. LBO BW § 3 I. VGH Baden-Württemberg, Normenkontrollurteil vom 11.7.1995 - 3 S 1242/95.ZeitschriftenaufsatzI96030183BebauungsplanGemeindePlanungshoheitEntscheidungsfindungPlanungsträgerArchitektWohngebietHanglageErschließungTreppeSicherheitFormfehlerRechtsprechungEntscheidungskompetenzBindungBekanntmachungVGH-Urteil