1984-03-162020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261984https://orlis.difu.de/handle/difu/504302Die Kläger sind Eigentümer einer Landwirtschaft. Auf dem Hofplatz befindet sich ein großes, zweigeschossiges Fachwerkhaus mit Walmdach. Das Haus steht seit längerer Zeit leer. 1977 beantragte der Kläger die Genehmigung zum Abbrruch dieses Hauses. Da sich das beigeladene Institut für Denkmalpflege gegen den Abbruch ausprach, versagte die Beklagte diese Genehmigung. Das Verwaltungsgericht hat die Klage nach einer Besichtigung des Bauwerkes abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hatte Erfolg. Die Urteilsbegründung ist beigefügt. hezRechtDenkmalschutzDenkmalschutzgesetzRechtsprechungOberverwaltungsgerichtFachwerkhausAbbruchgenehmigungDenkmalzerstörungDorfstrukturBewohnbarkeitBausubstanzZumutbarkeitDenkmalschutzrecht; hier - Beseitigung eines Fachwerkhauses; §§ 3 Abs.2 und 3; 7 und 10 Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz v. 30.5.1978 (NDSchG) Nds. GVBl. S.517. OVG Lüneburg, Urteil v.14.10.1982 - 6 A 123/80.Zeitschriftenaufsatz086826