2005-05-032020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2520050943-383Xhttps://orlis.difu.de/handle/difu/1292631) Berufsfischern, die nicht auf die durch die Errichtung eines Offshore-Windenergieparks in der Außenwirtschaftszone betroffenen Fanggründe angewiesen sind, steht weder aus § 3 SeeanlV, noch aus Art.14 Abs.1 GG oder den ihnen nach § 3 Seefischereigesetz erteilten Fangerlaubnissen ein Recht zu, in dem sie die Genehmigung eines Windparks in der Nordsee verletzen könnte. 2) Die Berufung ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers gemäß den §§ 124 Abs.2 Nr.5,124 a Abs.4 Satz 4, Abs.5 Satz 2 VwGO zuzulassen, weil das Verwaltungsgericht die Klage unrichtig als unzulässig abgewiesen hat, wenn es ohne den Begriff der Klagbefugnis zu verkennen infolge seiner materiell-rechtlichen fehlerhaften Subsumtion die Klagbefugnis versagt hat, obwohl es richtigerweise die Klage mangels einer Verletzung der Rechte der Kläger als unbegründet hätte abweisen müssen. Vorinstanz: 8 K 4795/02. difuKeine Klagebefugnis der Hochseefischer gegen Teilgenehmigung für einen Offshore-Windpark. OVG Hamburg, Beschluss vom 30. September 2004 - 1 Bf 162/04.ZeitschriftenaufsatzDC4931EnergieEnergieproduktionWindenergieanlageKüstengebietOffshore-BauwerkFischereiErneuerbare EnergieOffshoreWirtschaftszoneAnlagenzulassungKlagerechtKlagebefugnisHochseefischereiSeerecht