1995-01-202020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2519940721-7390https://orlis.difu.de/handle/difu/85532Eine Baumschutzsatzung, die als räumlichen Geltungsbereich die Gebiete bezeichnet, für die Bebauungspläne bestehen, sowie die im Zusammenhang bebauten Ortsteile, ist insoweit unwirksam, als sie nicht Grundlage einer Bußgeldfestsetzung sein kann. Leitsatz. In der Begründung wird ausgeführt, der Geltungsbereich hätte mit einer großmaßstäblichen Karte oder einer an Straßen, Wegen und Flurstücksgrenzen orientierten textlichen Beschreibung genauer und für die Verwaltung zumutbar festgelegt werden können.Bestimmtheitsgebot als Wirksamkeitsvoraussetzung einer Baumschutzsatzung. GG Art. 20 Abs.3. OLG Hamm, Beschluß vom 25.2.1993 - 3 Ss OWi 1060/92 -.ZeitschriftenaufsatzI94040305BaumschutzRechtsprechungBaumschutzsatzungGeltungsbereichAbgrenzungGenauigkeitBestimmtheit