1982-04-222020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261981https://orlis.difu.de/handle/difu/486573Das Gebot planerischer Konfliktbewältigung verlangt, dass die Eignung ausgewiesener Flächen für die festgesetzte Nutzungsart nicht offenbleibt. Es bedeutet eine Fehleinschätzung im Abwägungsvorgang, wenn der Satzungsgeber einen Eingriff in einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb deshalb hinnimmt, weil eine Entschädigung nach § 39 j ff. BBauG 1979 eingreifen soll, obwohl das betroffene Grundstück nur "faktischen" Einwirkungen unterliegt. bmRechtBebauungsplanungEigentumEingriffEntschädigungAbwägungFehleinschätzungKonfliktbewältigungBundesbaugesetzParagraph 39OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 28.10.1980 - 11a NE 40/80. Bebauungsplan, Konfliktbewältigung, Entschädigung.Zeitschriftenaufsatz068240