1983-03-252020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261983https://orlis.difu.de/handle/difu/4947951. Die Schutzwürdigkeit eines Kulturdenkmals i.S. von § 2 DSchG ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz; es bedarf zu ihrer Begründung keiner konstitutiven Behördenentscheidung. 2. Die Denkmalschutzbehörden sind ermächtigt, zur Klärung der Schutzwürdigkeit einer Sache feststellende Verwaltungsakte zu erlassen. 3. Ein feststellender Verwaltungsakt in diesem Sinn liegt nur dann vor, wenn der betroffene Bürger unter Berücksichtigung aller ihm bekannten oder erkennbaren Umstände nach Treu und Glauben bei objektiver Auslegung die Erklärung der Behörde als eine verbindliche Regelung auffassen konnte oder musste. -z-RechtDenkmalschutzKulturdenkmalSchutzwürdigkeitVerwaltungsaktEinzelfallregelungAußenwirkungVGH-UrteilVwVfG § 35. DSchG § 2 - Denkmalschutz, Verwaltungsakt. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 3.4.1982-5 S 2334/81. Rechtskräftig.Zeitschriftenaufsatz077175