1983-07-042020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261983https://orlis.difu.de/handle/difu/497492Zur rechtzeitigen Bekundung der Absicht, für ein zerstörtes Gebäude "alsbald" einen Neubau zu errichten: Ob ein Grundstück für den Wiederaufbau noch aufnahmefähig ist, entscheidet sich nach der Verkehrsauffassung. Diese rechnet innerhalb eines Jahres nach Zerstörung eines Bauwerks durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse stets mit dem Wiederaufbau, in der Regel aber auch noch im folgenden Jahr. (Weiterführung von §§ 58, 124 BVerwG). Nach Ablauf von zwei Jahren wird sich allerdings die Verkehrsauffassung in aller Regel auf den durch die Zerstörung bewirkten Wandel der Grundstückssituation eingestellt haben. -y-RechtBebauungsplanungAußenbereichParagraph 35BundesbaugesetzGebäudeWiederaufbauRechtsprechungBVerwG-UrteilBBauG § 35 Abs.5 Satz 1 Nr.2. BVerwG, Urteil vom 21.8.1981 - 4 C 65.80, OVG Koblenz.Zeitschriftenaufsatz079896