Hök, Götz-Sebastian2011-11-072020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2520111439-6351https://orlis.difu.de/handle/difu/173431UNCITRAL- (=United Nations Commission on International Trade Law) Schiedsregeln haben eine zunehmende Bedeutung, obwohl sie lediglich ein Angebot unter vielen darstellen. In Bausachen sind sie seit jeher beliebt, wenn auch noch kein Standard. Neuerdings empfehlen die Standard Bidding Documents for Works der Weltbank (SBDW) und anderer multilateraler Entwicklungsbanken, die wiederum auf FIDIC Vertragsbedingungen (Red Book 1999) beruhen, die ICC Arbitration Rules durch UNCITRAL Schiedsregeln zu ersetzen. FIDIC selbst verweist bislang einheitlich auf die ICC Rules. Mangels einer solchen Vereinbarung konkreter Schiedsregeln finden ausschließlich die gesetzlichen Regelungen der lex fori Anwendung auf das Schiedsverfahren (vgl. § 1025 I ZPO). Um diese zu bestimmen, ist der Sitz des Schiedsgerichts zu ermitteln (vgl. dazu § 1043 I ZPO). An sich sind die Parteien aber frei, das Schiedsverfahren nach Belieben auszugestalten, soweit kein zwingendes Recht entgegensteht.Die UNCITRAL Schiedsgerichtsregelungen 2010 in baurechtlichen Schiedsverfahren.ZeitschriftenaufsatzDM11102404BaurechtInternationales RechtVerfahrensrechtBauvertragVergleichSchiedsgerichtSchiedsverfahrenRechtsstreitKonfliktlösungVertragsmusterStreitschlichtungStreitbeilegung