Grigoleit, Klaus Joachim1998-11-022020-01-042022-11-252020-01-042022-11-251997https://orlis.difu.de/handle/difu/104764Grundsätzlich haben Widerspruch und Anfechtungsklage im Verwaltungsrecht aufschiebende Wirkung; der angegriffene Verwaltungsakt kann also bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel nicht vollzogen werden. Die sofortige Vollziehung kann von der Behörde jedoch im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet werden (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung). Obwohl der vorläufige Rechtsschutz gegen eine solche Vollziehungsanordnung wegen der langen Verfahrensdauer in der Verwaltungsgerichtsbarkeit eine hohe praktische Bedeutung hat, ist die Rechtsprechung zu diesem Thema sehr uneinheitlich, da der Rechtsweg gegen die Entscheidungen im vorläufigen Rechtsschutz nicht bis zum Bundesverwaltungsgericht führt. Der Autor will mit seiner Arbeit keinen weiteren Beitrag zur Verkomplizierung der Rechtslage leisten, sondern im Gegenteil zur Verringerung der Probleme beitragen. Er geht daher zunächst auf die Entstehung und die Systematik der Regelungen über die Anordnung der sofortigen Vollziehung ein, ordnet die Anordnung im System des Verwaltungshandelns ein, untersucht die Kompetenzen der Behörde bei der Anordnung sowie das zu beachtende Verfahren und die Form. Er kommt u. a. zum Ergebnis, daß Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung nur die Oberprüfung des korrekten Ermessensgebrauchs der Behörde sein kann. lil/difuDie Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO als Verwaltungshandlung. Bezugsrahmen - Verfahren - Rechtsschutz.MonographieS98090011RechtsschutzVerwaltungshandelnRechtsprechungEuroparechtRechtsgeschichteVerfassungsrechtVerwaltungsrechtVorläufigkeitVerwaltungsaktSofortvollzugVerwaltungsgerichtsordnungVerwaltungsverfahrensgesetz