2002-02-222020-01-032022-11-262020-01-032022-11-2620020942-5454https://orlis.difu.de/handle/difu/46602Eine Änderung des § 21 Bundeswahlgesetz, der die Aufstellung von Parteibewerbern regelt, tritt nur teilweise mit Wirkung für die Bundestagswahl im Jahr 2002 in Kraft. Sofort anzuwenden sind die geänderten Bestimmungen zum Verfahren über die Kandidatenaufstellung (§ 21 Abs.3 Satz 2 und 3 BWG); erst für eine spätere Wahl gelten die Neuregelungen zum Zeitpunkt der Kandidatenaufstellung (§ 21 Abs.3 Satz 4 BWG). Nr.6 des Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 27.4.2001 - BGBl. S.698. difuÄnderung des Bundeswahlgesetzes - Aufstellung von Parteibewerbern.ZeitschriftenaufsatzDC2454WahlenParteiBundeswahlgesetzGesetzesänderungKandidatenpräsentationKandidatBewerber