1985-08-052020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261985https://orlis.difu.de/handle/difu/514037BauNVO 1977 § 11 III ist eine verfassungsrechtlich zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des GG Art. 14 2. Er entspricht rechtsstaatlichen Anforderungen an die Bestimmtheit von Eingriffsnormen. Ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit mehr als 1.500 qm Geschossfläche ist in einem Industriegebiet nach BauNVO 1977 § 9 unzulässig, wenn nicht Besonderheiten des konkreten Vorhabens oder der konkreten städtebaulichen Situation die rechtliche Vermutung des BauNVO 1977 § 11 3 widerlegen. BauNVO § 11 führt auch in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil, der nach der vorhandenen Bebauung einem Industriebetrieb im Sinne des BauNVO § 9 entspricht, gemäß BBauG § 34 zur Unzulässigkeit eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs mit mehr als 1.500 qm Geschossfläche. -z-RechtBaunutzungsverordnungIndustriegebietEinzelhandelsbetriebRechtsprechungBauvorhabenBVerwG-UrteilZulässigkeitB Öffentliches Baurecht. GG Art. 2 Abs.1, 12 Abs.1, 14 Abs.1 Satz 2 und Abs.3 Sastz 2, 20 Abs.3, 28 Abs.2 Satz 1, 80 Abs.1 Satz 2. BBauG §§ 1 Abs.3 und 6, 2 Abs.8, 8 Abs.1, 30, 34 Abs.1 und 3, 44. BauNVO 1977 §§ 1 bis 9, 11 Abs.3. BVerwG, Urteil v. 3.2.1984 - Az. 4 C 54.80 - OVG Saarlouis.Zeitschriftenaufsatz097092