1983-07-042020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261983https://orlis.difu.de/handle/difu/496880Für das Gutachten im Sinne dieser Vorschrift ist eine Besichtigung der betroffenen Wohnung durch den Sachverständigen jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn dessen Feststellungen über die ortsübliche Vergleichsmiete auf der Besichtigung einer genügenden Zahl anderer Wohnungen von nahezu gleicher Art, Größe, Ausstattung und Beschaffenheit innerhalb derselben Mietwohnlage beruhen. Der Rechtsentscheid stützt sich auf folgende §§: 2 Abs. 2 MHG und 537 BGB. -y-BaurechtWohnungWohnraumMietrechtMieterhöhungMietpreisSachverständigerGutachtenRechtsprechungMietvertragVergleichsmieteMiethöhengesetz§ 2 Abs.2 Satz 2 MHG. Rechtsentscheid des OLG Celle v. 27.4.1982 - 2 UH 2/81.Zeitschriftenaufsatz079283