1981-05-222020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261980https://orlis.difu.de/handle/difu/472829Der Grundstückseigentümer kann die Beseitigung oder Abänderung einer bereits vorhandenen Einzäunung jedenfalls dann verlangen, wenn sich nur unter dieser Voraussetzung sein nachbarrechtlicher Anspruch (§ 32 NachbG NW, § 35 Abs. 1 NachbG NW) auf eine ortsübliche und von der bisherigen in ihrem Erscheinungsbild wesentlich abweichende Einfriedigung verwirklichen lässt. Eine Entscheidung aufgrund folgender §§: 1004 BGB, Art. 124 EGBGB, 32 NRW NachbarrechtsG. -y-RechtEigentumNachbarschutzEinfriedungEinzäunungBeseitigungsanspruchAbänderungsanspruchRechtsprechungBGH-UrteilOrtsübliche Einfriedigung. Rechtsprechungsteil - Ziviles Baurecht. BGH, Urteil vom 23.3.1979 - V ZR 106/77 - OLG Düsseldorf, LG Krefeld.Zeitschriftenaufsatz054003