Scheidler, Alfred2018-10-302020-01-052022-11-252020-01-052022-11-2520180172-1631https://orlis.difu.de/handle/difu/245903Der Planungsvorbehalt in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ermöglicht es den Gemeinden, eine planerische Steuerung von Windkraftanlagen vorzunehmen, indem im Flächennutzungsplan (harte bzw. weiche) Tabuzonen festgelegt werden, innerhalb derer Windkraftanlagen ausgeschlossen werden. Entsprechendes gilt für die Ebene der Regionalplanung. Zur Bedeutung der Tabuzonen und der Notwendigkeit, bei der Planaufstellung zwischen harten und weichen Tabuzonen zu unterscheiden, haben sich das BVerwG und die Oberverwaltungsgerichte immer wieder geäußert. In der Rechtsprechung noch ungeklärt ist hingegen die Frage, wie sich in Bayern die seit 21.11.2014 geltende "10-H-Regelung" (Art. 82 BayBO) auf die planerische Steuerung von Windkraftanlagen auswirkt.Bedeutung der bayerischen 10-H-Regelung bei der Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergienutzung.ZeitschriftenaufsatzD1809379EnergieEnergieplanungFlächennutzungsplanWindenergieWindenergieanlage10-H-RegelungKonzentrationszone