1993-05-062020-01-042022-11-262020-01-042022-11-2619920522-5337https://orlis.difu.de/handle/difu/82294Gegenstand des Rechtsstreits ist die sofortige Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses für eine Ortsumgehung im Zuge der Bundesstraße 2. Die Antragsteller haben während des Planfeststellungsverfahrens detailliert erhoben, welche Tier- und Pflanzenarten, die teilweise vom Aussterben bedroht sind, durch die Planung gefährdet sind. Sie rügen, daß die Kenntnis dazu und zum ökologischen Wirkungsgefüge nicht Gegenstand der Abwägung der Planfeststellungsbehörde gewesen seien. Die Anträge blieben in beiden Instanzen erfolglos. In der Begründung setzt sich der BayVGH ausführlich mit dem Umfang der Ermittlungspflicht der Planfeststellungsbehörde auseinander. Er argumentiert, die Planfeststellungsbehörde habe, wie die Antragsteller, einen schwerwiegenden und teilweise nicht ausgleichbaren Eingriff in wertvollste Landschaftsteile gesehen. Im Rahmen ihres Ermessens habe sie jedoch dem öffentlichen Belang Verbesserung der Verkehrssituation den Vorzug gegeben. Wenn die Schwere eines Eingriffs erkannt werde, sei nicht zu beanstanden, wenn dies aufgrund einer typisierenden Betrachtungsweise geschehe, die den betroffenen Landschaftstyp insgesamt im Auge habe. In der Begründung weiter zum Risiko des völligen Aussterbens von Arten und zum Umfang der Ausgleichsmaßnahmen. (wb)Zum Umfang der Ermittlungspflicht der Planfeststellungsbehörde über die Auswirkungen eines Fernstraßenbaus auf Natur und Landschaft. BayVGH, Beschluß vom 24.1.1992 Az. 8 CS 91.01233 u.a.ZeitschriftenaufsatzI93010349StraßenplanungUmgehungsstraßePlanfeststellungNaturschutzBestandsaufnahmeEntscheidungsgrundlageAbwägungRechtsprechungRechtArtenschutzErhebung/AnalyseErmittlungPrüfumfangErmessensspielraumAusgleichAusgleichspflichtVGH-Urteil