Pieper, Goswin1980-01-302020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261965https://orlis.difu.de/handle/difu/433844die öffentlichrechtliche Zusage - verstanden als Willenserklärung eines öffentlichen Rechtsträgers (Behörde) an einen privaten Rechtsträger (Bürger), um einen zukünftigen öffentlichrechtlichen Sachverhalt verbindlich zu regeln - ist abzugrenzen von der öffentlich-rechtlichen Auskunft, die lediglich eine Erklärung ohne entsprechenden Bindungswillen darstellt.Die Zusage ist bindend, wenn sie rechtmäßig ist.Sie ist rechtmäßig, wenn sie aufgrund eines Dispositions- oder Selbstbindungsinteresses erteilt ist und ihr Inhalt rechtmäßiq ist.Das Dispositionsinteresse verpflichtet in gewisser Weise zu einer Zusageerteilung.Die Zusage unterliegt vorbehaltlich bestimmter gesetzlicher Regelung keiner besonderen Form.Mit ihrem Zugang an den Zusageempfänger tritt unmittelbar die Selbstbindung der Verwaltung ein.Demgegenüber löst eine Auskunft niemals eine Selbstbindung aus.Die Zusage unterliegt als selbständiger Verwaltungsakt den für diesen geltenden allgemeinen Regeln, auch bezüglich ihrer Rücknahme.Der Zusageempfänger wird nicht gebunden.hw/difuÖffentliches RechtPrivatrechtÖffentlich-rechtlicher VertragVerwaltungsaktVerwaltungsrechtGemeinderechtVerwaltung/ÖffentlichkeitDie öffentlich-rechtliche Zusage - Eine bindende Erklärung zwischen öffentlichen Rechtsträgern und privaten Rechtsträgern auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts.Monographie008216