1994-07-042020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2519930721-7390https://orlis.difu.de/handle/difu/84246Eine Baugenehmigung, die sich wegen späterer Aufdeckung des im Grundstück verborgenen Gefahrenpotentials - Altlasten - als rechtswidrige Maßnahme im Sinne des Paragraphen 39 I Buchstaben b des Ordnungsbehördengesetzes von Nordrhein-Westfalen darstellt, begründet keine Ersatzpflicht nach diesem Gesetz, wenn die Baugenehmigungsbehörde trotz sorgfältiger und gewissenhafter Prüfung im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung die für Leben und Gesundheit künftiger Bewohner drohende Gefahr nicht erkennen konnte. Soweit Leitsatz. Im vorliegenden Fall stand ausschließlich die Haftung aus der Erteilung der Baugenehmigung, nicht jedoch die Haftung für die Überplanung des Geländes in Streit. (-y-)Schutzzweck der Baugenehmigung. OBG NW § 39 Abs. 1 Buchst. b. BGH, Urteil vom 13.7.1993 - III ZR 22/92, OLG Hamm.ZeitschriftenaufsatzI94020410BaugenehmigungBodenverunreinigungBehördeHaftungRechtsprechungRechtBauordnungsrechtAltlastHaftungsumfangAufklärungspflichtBGH-Urteil