1983-10-182020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261983https://orlis.difu.de/handle/difu/499936Hat der Mieter einer nicht preisgebundenen Wohnung aufgrund eines im Jahre 1972 geschlossenen Mietvertrages eine Barkaution gestellt, so ist der Vermieter auch dann verpflichtet, den Kautionsbetrag vom Empfang an zu dem für Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist üblichen Zinssatz zu verzinsen, wenn der Vertrag keine ausdrückliche Vereinbarung über die Verzinsung enthält. Dies hat zu einem Zinssatz zu geschehen, der bei Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist üblicherweise erzielt wird. Eine Verzinsung zu dem gleichbleibenden Zinssatz von 4 % gemäß § 246 BGB erscheint unangemessen. Diese Lösung berücksichtigt nicht die Zinsschwankungen, die sich langfristig ergeben. -y-BaurechtRechtWohnungMietrechtRechtsprechungRechtsentscheidKautionMietkautionVerzinsungBGH-UrteilUrteilBGB §§ 535, 1213; 3. MietRÄndG Art. III. Verzinslichkeit der Mietkaution. BGH, Rechtsentscheid v. 8.7.1982 - Az. VIII ARZ 3/82 - Kammergericht.Zeitschriftenaufsatz082362