Scheidler, Alfred2015-03-112020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2520150342-5592https://orlis.difu.de/handle/difu/223689Der Beitrag beschäftigt sich mit den neuen Nachsorgepflichten nach S 5 Abs. 4 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG). Die neu geschaffene Norm verpflichtet die Betreiber von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, nach Betriebseinstellung Maßnahmen zu ergreifen, um bestimmte Verschmutzungen zu beseitigen und damit das Anlagengrundstück in den Ausgangszustand zurückzuführen. Der Ausgangszustand ist gem. § 10 Abs. 1a BImSchG in einem dementsprechenden Bericht zu dokumentieren, der bereits mit dem Antrag auf Errichtung der Anlage vorzulegen ist.Die Nachsorgepflichten für Betreiber von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie. Eine Betrachtung des § 5 Abs. 4 und des § 10 Abs. 1a BImSchG.ZeitschriftenaufsatzDM15020809IndustrieanlageEmissionImmissionsschutzRichtlinieNachsorgepflichtBundesimmissionsschutzgesetzIndustrieemissionsrichtlinie