Reichstein, Susanne1981-12-032020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261964https://orlis.difu.de/handle/difu/482046Der behandelte Paragraph der nordrhein-westfälischen Gemeindeordnung bestimmt, daß Vorhaben, deren Kosten ganz oder teilweise aus Mitteln des außerordentlichen Haushaltsplans zu decken sind, erst in Angriff genommen werden dürfen, wenn die dafür vorgesehenen Einnahmen eingegangen sind oder wenn der rechtzeitige Eingang rechtlich und tatsächlich gesichert ist.Wirtschaftspolitisch bezweckt dieses Deckungsprinzip, die gemeindliche Schuldenpolitik in geordnete Bahnen zu lenken.Die Haushaltsausgabereste (d.h. auf ein neues Rechnungsjahr übertragbare Ausgabemittel) des außerordentlichen Haushalts haben die gemeindlichen Kassenbestände in den 50er Jahren anwachsen lassen, so daß der Vorwurf des unwirtschaftlichen Verhaltens der öffentlichen Hand laut wurde und sogar Steuersenkungen gefordert wurden.Diese Arbeit untersucht daher eingehend die einzel- und gesamtwirtschaftliche Bedeutung der kommunalen Kassenbestände und erörtert Ansätze zu einer Neubestimmung des untersuchten Paragraphen, wie sie in Hamburg und Baden-Württemberg eingeleitet wurden.Abschließend wird die liquiditätspoli-tische Praxis der Gemeinden in Nordrhein-Westfalen von 1951 bis 1962 kritisch erläutert. bg/difuGemeindefinanzhaushaltDeckungsprinzipGemeindeordnungHaushaltsausgabenrestKassenbestandHaushaltswesenFinanzplanungKommunalrechtDie Kassenbestände im außerordentlichen Haushalt der Gemeinden. Die Problematik des § 92 Abs. 2 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen.Monographie063464