1987-04-082020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261985https://orlis.difu.de/handle/difu/530078Eine Verunstaltung ist nicht schon dann anzunehmen, wenn die architektonische Harmonie gestört wird, das Bauwerk also unschön wirkt; erst ein hässlicher, das ästhetische Empfinden eines gebildeten Durchschnittsbetrachters nicht bloß beeinträchtigender, sondern verletzender Zustand erfüllt den Verunstaltungsbegriff. (-z-)BalkonRechtsprechungVerunstaltungVG-UrteilRechtBauordnungsrechtVerunstaltung durch einen Balkon, der das Gebäude optisch aus dem Gleichgewicht bringt; § 14 Abs.1 LBO 1975. OVG Lüneburg, Urteil v.7.5.1985 - 1 A 73/84.Zeitschriftenaufsatz117074