Fein, Wolfgang1984-08-202020-05-202022-11-252020-05-202022-11-251960https://orlis.difu.de/handle/difu/507444Die ersten urkundlichen Nachweise über die bäuerliche Leihe im ehemaligen Fürstentum Ansbach datieren bis ins 13. Jahrhundert zurück. Bei der Leihe handelte es sich im wesentlichen um einen Vertrag, durch den ein Grundeigentümer einem anderen eine Liegenschaft mit dem Recht auf Nutzung überließ. Dieses Recht konnte, wass allerdings im Ansbachischen selten vorkam, entweder auf eine bestimmte Zahl von Jahren beschränkt oder dem Beliehenen für die Dauer seines Lebens gewährt sein oder, was besonders seit dem 15. Jahrhundert üblich war, sogar erblich sein. Der Beliehene war dabei zu Zahlung eines Zinses ("Gült") verpflichtet, die anfangs noch in Naturalleistungen, später in Geld bestand und jeweils an bestimmten Tagen, meist kirchlichen Feiertagen, zu entrichten war. Dieses Institut beherrschte Jahrhunderte der deutschen Privatrechtsgeschichte und gab einem ganzen Zeitalter des Liegenschaftswesens sein eigentümliches Gepräge. chb/difuLeiheBodenrechtLandesgeschichteRechtsgeschichteWissenschaft/GrundlagenGeschichteBäuerliche Leihe im Fürstentum Ansbach von den ersten urkundlichen Nachweisen bis zum BGB.Graue Literatur090019