Koehl, Felix2005-07-292020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2520050522-5337https://orlis.difu.de/handle/difu/155555Der Beitrag untersucht die in der dritten Teilerrichtungsgenehmigung für den neuen Forschungsreaktor Garching (FRM II) der TU München enthaltene Umrüstungsbestimmung auf ihre rechtliche Qualifizierung, gerichtliche Angreifbarkeit und Rechtswirksamkeit. In Abgrenzung zu Befristung, Widerrufsvorbehalt und modifizierender Auflage bzw. Inhaltsbestimmung wird die Umrüstungsverpflichtung als Auflage eingestuft. Gerichtlich angreifbar wäre diese mit Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage, ohne dass der bzw. die Kläger Gefahr liefen, während der Dauer des Gerichtsverfahrens von der Genehmigung insgesamt keinen Gebrauch machen zu können. Schließlich ist die Umrüstungsverpflichtung aufgrund von Verstößen gegen geltendes Atomrecht und allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht als nichtig anzusehen. difuDie Umrüstungsverpflichtung in der Betriebsgenehmigung für den neuen Forschungsreaktor Garching (FRM II).ZeitschriftenaufsatzDI0555008EnergieEnergiepolitikAtomenergieReaktorForschungUmweltschutzrechtForschungsreaktorUmrüstungGenehmigung