Schmitt, Ulrich1980-02-032020-05-202022-11-252020-05-202022-11-251965https://orlis.difu.de/handle/difu/460116Das Hausrecht an öffentlichen Sachen (Anstalten, Behördengebäuden) ist nach Ansicht des Verfassers der 1965 abgeschlossenen Arbeit nur öffentlich-rechtlicher Art.Es ist das Recht, welches die Ordnungsmäßigkeit und Störungsfreiheit der Benutzung öffentlicher Sachen, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, gewährleistet.Es gehört zur öffentlich-rechtlichen Sachherrschaft und ist nach der Meinung des Verfassers Teil der sog.Anstaltsgewalt (eines Instituts, das heute weitgehend überholt ist, weil es gesetzesfreie Räume für die Verwaltung schuf).Als öffentliches Recht kann das Hausrecht an öffentlichen Sachen nach der Auffassung des Verfassers völlig unproblematisch als Ermächtigungsgrundlage für Verwaltungsakte verwendet werden, so z.B. für den Erlaß eines Hausverbots.Öffentliches GebäudeBehördeHausrechtAnstaltsgewaltVerwaltung/ÖffentlichkeitVerwaltungsrechtRechtVerwaltungDas öffentlich-rechtliche Hausrecht.Monographie037702