2003-03-072020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2520020934-1307https://orlis.difu.de/handle/difu/127908Der Kl. wandte sich gegen die durch Zeichen 237 angeordnete Radwegebenutzungspflicht (im H-Weg in Hamburg) und machte geltend, dass die Radwege nicht die erforderlichen Mindestkriterien der VwV-StVO zu § 2 IV 2 StVO hinsichtlich ihrer Breite, ihres baulichen Zustandes und ihrer Linienführung erfüllten. Die Klage war erfolgreich; die aus der Verkehrszeichenregelung resultierende Benutzungspflicht wurde aufgehoben.Radwegebenutzungspflicht nach der sog. Fahrradnovelle. VG Hamburg, Urteil vom 28.1.2002 - 5 VG 4258/00 (nicht rechtskräftig).ZeitschriftenaufsatzDC3576StraßenverkehrIndividualverkehrFahrradverkehrFahrradwegVerkehrsregelungRadwegebenutzungspflichtVerkehrsteilnehmerUrteil