Hönes, Ernst-Rainer2008-02-072020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2520080029-859Xhttps://orlis.difu.de/handle/difu/163406Der Streit um den Bau der Waldschlößchenbrücke in Dresden hat die Frage nach der Transformation des Welterbeübereinkommens von 1972 neu gestellt. Obwohl es Gegenstände der Gesetzgebung von der Raumordnung über den Naturschutz bis zum Landesdenkmalschutz betrifft, wurde es als multilateraler Vertrag in Deutschland nur nach Art. 59 Abs. 2 Satz 2 GG als "Verwaltungsabkommen" ratifiziert. Folglich hat das OVG Bautzen 2007 bemängelt, dass dieses Übereinkommen in Sachsen innerstaatlich nicht transformiert wurde. Die fehlende innerstaatliche Umsetzung kann aber jederzeit vom Bund nachgeholt werden. Zwei Lösungsmöglichkeiten bieten sich an: Zum einen könnte der Bund im Rahmen seiner Kompetenz nach Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG ergänzend ein Zustimmungsgesetz vorlegen. Zum anderen könnte er ein Gesetz zur Berücksichtigung des Welterbeschutzes im Bundesrecht entsprechend den Vorschlägen des Deutschen Nationalkomitees für Denkmalschutz von 2005 ganz oder wenigstens in Teilen erlassen. difuZur Transformation des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt von 1972.ZeitschriftenaufsatzDM08012840DenkmalschutzKulturDenkmalNaturdenkmalBaudenkmalVerwaltungsabkommenKulturerbeKulturgutWeltkulturerbeKulturgüterschutzNaturerbeUmsetzungLandesdenkmalschutzgesetz