1994-07-042020-01-042022-11-262020-01-042022-11-2619930721-7390https://orlis.difu.de/handle/difu/83955Die für die Durchführung militärischer Tiefflüge auf seiten der NATO-Streitkräfte Verantwortlichen trifft den Bewohnern von Tieffluggebieten gegenüber die Pflicht, dafür zu sorgen, daß die Flugzeiten, die in deren gesundheitlichem Interesse festgesetzt worden sind, auch beachtet werden. Halten die Luftstreitkräfte der NATO bei militärischen Tiefflügen in erheblichem Umfang dies zeitlichen Grenzen nicht ein, so haftet die beklagte Bundesrepublik Deutschland aus dem Gesichtspunkt der der Amtspflichtverletzung für die hierdurch hervorgerufenen Gesundheitsschäden. Soweit Leitsatz. In der Begründung zur Tragfähigkeit des Unfallbegriffs als Basis für den Entschädigungsanspruch - ablehnend - und zur Rechtsform, in der Tieffluggebiete festgelegt werden müssen. (-y-)Haftung für Gesundheitsschäden infolge Fluglärm. BGB § 839; LuftVG §§ 53, 33. BGH, Urteil vom 27.5.1993 - III ZR 59/92, OLG Celle.ZeitschriftenaufsatzI94020119LärmFluglärmMilitärHaftungGesundheitBetroffenerRechtsschutzRechtsprechungRechtImmissionsschutzRechtsgrundlageBGH-Urteil