1981-05-222020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261980https://orlis.difu.de/handle/difu/474598Auch Vorhaben, die zur allgemeinen Erholung bestimmt sind, können im Außenbereich nur dann privilegiert zulässig sein, wenn und soweit sie zur Erfüllung der vorgesehenen Erholungsfunktion erforderlich sind. Das Gesetz privilegiert in erster Linie Vorhaben der Land- und Forstwirtschaft. Der mindere Rang von Vorhaben mit Erholungsfunktion kommt darin zum Ausdruck, dass § 35 Abs. 1 BBauG Nr. 5 BBauG nicht genügen lässt, dass das Vorhaben dem privilegierten Zweck dient, sondern nur Anwendung findet, wenn es erforderlich ist. Zu den Voraussetzungen, unter denen ein sonstiges Vorhaben die natürliche Eigenart der Landschaft im Sinne von § 35 Abs. 3 BBauG beeinträchtigt. bmRechtBundesbaugesetzParagraph 35AußenbereichBauvorhabenErholungPrivilegierungErforderlichkeitRechtsprechungBVerwG, Urteil vom 24.8.1979 - 4 C 8.78.Zeitschriftenaufsatz055775