Schulz, Sönke E.2018-07-202020-01-052022-11-252020-01-052022-11-2520181617-1063https://orlis.difu.de/handle/difu/249123Mit der Kodifizierung der vergaberechtsfreien Inhouse-Vergabe sowie der nichtinstitutionalisierten Zusammenarbeit in Art. 12 RL 2014/24/EU und § 108 GWB wurden einige der relevanten Fallkonstellationen erfasst. Als Fazit lässt sich festhalten, dass der Blick auf die öffentliche Verwaltung (Deutschlands) als (einheitlicher) Konzern zwar in Teilelementen aufgegriffen wurde, die Reichweite bisher aber nicht vollständig rechtssicher zu definieren ist. Auch jüngere Entscheidungen des EuGH (Remondis) bekräftigen die Organisationsbefugnis der Mitgliedstaaten. Die Regelungen wollen vermeiden, dass das Vergaberecht in föderal- und/oder kommunalgegliederten Staaten einen ungewollten Privatisierungsimpuls auslöst, da es der öffentlichen Verwaltung unbenommen ist (und bleiben soll), bestimmte Leistungen selbst zu erbringen. Die Aufteilung der Zuständigkeiten innerhalb eines Mitgliedstaates wird vom Schutzbereich des Art. 4 Abs. 2 EUV erfasst, sodass das Europarecht rein innerstaatliche Vorgänge, welche die Umverteilung von Zuständigkeiten betreffen, nicht beeinträchtigen dürfe. Allerdings stehen das Vergaberecht und die Möglichkeit der vergaberechtsfreien Beauftragung einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts nicht isoliert: Die Reform des Umsatzsteuerrechts, ebenfalls europarechtlich gefordert, ist nunmehr ebenfalls ständiger Bestandteil der Diskussion um Zusammenarbeitsformen im öffentlichen Bereich. Im Beitrag werden daher die wesentlichen Regelungen aus beiden Normkomplexen dargestellt und wird dem Verhältnis der Normkomplexe zueinander nachgegangen.Umsatzsteuerpflicht im Konzern öffentliche Verwaltung. Zum Verhältnis der vergaberechtlich privilegierten Inhouse-Geschäfte zu den Ausnahmetatbeständen des § 2b UStG.ZeitschriftenaufsatzDM18061134VerwaltungsrechtVergabeVerwaltungGemeindeunternehmenÖffentliche AufgabeUmsatzsteuerSteuerrechtVergaberechtInhouse-VergabeÖffentliche VerwaltungUnterstützungsleistung