Wasmuth, Johannes1989-05-312020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261988https://orlis.difu.de/handle/difu/549389Bereits seit langem ist der unmittelbar auf Art. 14 GG gestützte Nachbarrechtschutz fester Bestandteil der Rechtsprechung des "BVerwG. Bekanntlich griff der 4. Senat in seinem Urteil vom 13.1.1969 erstmals darauf zurück, nachdem er jeglichen Nachbarrechtsschutz aus § 34 BBauG, der bis dahin nicht in Frage gestellt war, preisgegeben hatte. Damit tat sich die Notwendigkeit auf, dem im unbeplanten Innenbereich gegenüber Beeinträchtigungen durch rechtswidrige Anlagen nunmehr rechtlos gestellten Grundstückseigentümer wenigstens in Extremfällen Rechtsschutz zu gewähren. Dazu hat das BVerG unter Verzicht auf eine einfachgesetzliche Schutznorm unmittelbar auf einen Eigentumsschutz aus Art. 141 GG zurückgegriffen, den es in zwei unterschiedlichen Fallgruppen fruchtbar gemacht hat: Werde rechtswidrig in die Substanz des von §§ 903 und 905 S. 1 BGB umschriebenen "Säuleneigentums" eingegriffen, stehe dem Nachbarn dagegen stets ein Abwehranspruch zu. Bei einer lediglich mittelbar wirkenden Beeinträchtigung hänge ein Abwehrrecht davon ab, ob hierdurch schwer und unerträglich in die vorhandene Grundstückssituation eingegriffen werde. (-y-)EigentumsschutzNachbarschutzNachbarrechtGrundrechtÖffentliches RechtRechtsprechungGrundgesetzArtikel 14BVerwG-UrteilRechtEigentumÜberlegungen zur Dogmatik des öffentlichen Nachbarrechtsschutzes.Zeitschriftenaufsatz136997