1985-04-022020-05-202022-11-252020-05-202022-11-251985https://orlis.difu.de/handle/difu/511719Die nachbarrechtlichen Vorschriften (hier § 906 BGB) sind in dem davon erfassten Regelungsbereich maßgebend dafür, ob eine widerrechtliche Handlung im Sinne des § 823 I BGB vorliegt. Werden von einem Grundstück Rückstände eines dort versprühten chemischen Unkrautverhütungsmittels durch wild abfließendes Niederschlagswasser einem anderen Grundstück zugeführt, so handelt es sich um eine Immissionseinwirkung im Sinne des § 906 I BGB auch wenn diese Einwirkung vom Eigentümer oder Besitzer des Grundstücks nicht verhindert werden konnte. Es besteht ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 II 2 BGB. -y-RechtImmissionsschutzNachbarklageNachbarrechtBürgerliches GesetzbuchRechtsprechungNachbarschutzParagraph 906Paragraph 823UnkrautbekämpfungEinwirkungBGH-UrteilBGB §§ 823, 906. Voraussetzungen des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs. BGH, Urt. v. 2.3.1984 - V ZR 54/83, Zweibrücken.Zeitschriftenaufsatz094428