Wüstenberg, Dirk2015-10-132020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2520140934-1307https://orlis.difu.de/handle/difu/207943Der Autor untersucht zunächst die räumliche Beförderungspflicht der Taxiunternehmen. Er legt dar, dass die Pflicht des Taxiunternehmers zur Personenbeförderung sich aus dem Gedanken ergibt, dass der Personennahverkehr per Taxi eine öffentliche Aufgabe darstellt. Grundlage der Personenbeförderungspflicht ist in sachlicher Hinsicht § 22 PBefG; in räumlicher Hinsicht ist § 47 Abs. 4 PBefG maßgeblich. Die Beförderungspflicht besteht danach nur für Fahrten innerhalb des Geltungsbereichs der festgesetzten Beförderungsentgelte. Der Autor befasst sich im nächsten Abschnitt mit den räumlichen Beförderungsrechten der Taxiunternehmer. Er legt dar, dass der Taxiverkehr Teil des öffentlichen Personennahverkehrs ist, sofern er den Verkehr mit Straßenbahnen, Bussen und Kraftfahrzeugen im Linienbus ersetzt, ergänzt oder verdichtet (vgl. §§ 1, 8 PBefG). Im nächsten Abschnitt stellt der Autor die Vorgaben von § 47 PBefG dar und macht deutlich, dass die Bestimmung eine räumliche Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit beinhaltet. Der Autor weist im Folgenden darauf hin, dass ein Taxiunternehmer mehrere Betriebssitze haben darf; jedes Fahrzeug ist einem Betriebssitz zugeordnet (§ 17 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 8 PBefG). Im Folgenden untersucht der Autor die Frage, ob § 47 PBefG verfassungskonform ist. Er wertet dabei die Entscheidung des BGH vom 18.10.2012 (I ZR 191/11) aus, wonach die Bestimmung verfassungsgemäß sein soll. Dieser Sichtweise schließt sich der Autor nicht an; er hält die Regelung letztlich für unverhältnismäßig. Ausführungen zur Vereinbarung der Regelung mit Gemeinschaftsrecht schließen sich an. In seinem Fazit hält der Autor fest, dass § 47 PbefG einen Rechtsanspruch des Taxifahrers auf das Benutzen aller behördlich zugelassenen Taxibereithalteplätze gewährt.Der öffentlich-rechtliche Benutzungsanspruch von Taxiunternehmen.ZeitschriftenaufsatzD1503348IndividualverkehrPersonennahverkehrEuroparechtTaxiPersonenbeförderungBeförderungspflicht