Kepert, Jan2015-06-182020-01-042022-11-262020-01-042022-11-2620151861-6631https://orlis.difu.de/handle/difu/229685Nach § 24 Abs. 2 S. 1 SGB VIII hat ein Kind, welches das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Unstrittig vermittelt die Norm daher ein subjektives Recht des Kindes auf einen Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Bisher nicht hinreichend geklärt in Literatur und Rechtsprechung ist aber die Frage, ob § 24 Abs. 2 SGB VIII weitergehende Ansprüche vermittelt: Dabei geht es insbesondere um die Beantwortung der Frage, ob die Norm einen Anspruch auf einen in seiner Kostenhöhe auf den Kostenbeitrag nach § 90 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VIII begrenzten Betreuungsplatz vermittelt. Von entscheidungserheblicher Bedeutung ist die Beantwortung dieser Frage insbesondere in den Fällen, in welchen das Kind in einer privaten Einrichtung betreut wird und hierfür ein Elternbeitrag verlangt wird, der über den Kostenbeitrag nach § 90 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VIII hinausgeht. Präzise: Können Eltern, die ihr Kind in einer teuren privaten Einrichtung betreuen lassen, die Erstattung der Mehrkosten vom öffentlichen Träger der Jugendhilfe verlangen?Vermittelt § 24 Abs. 2 SGB VIII einen Rechtsanspruch auf einen kostenlosen Betreuungsplatz oder eine Kostenbegrenzung?ZeitschriftenaufsatzDMR150341SozialwesenJugendhilfeKostenRechtsprechungKinderbetreuungKindergartenplatzRechtsanspruchSozialgesetzbuchFrühförderungKostenerstattungErstattungsumfangKindertagespflege