Beikert, Victor1980-02-032020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261977https://orlis.difu.de/handle/difu/462263Auf die verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisse wie z. B. Beamtenverhältnis oder öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis finden die Grundsätze der zivilrechtlichen Vertragshaftung entsprechende Anwendung, wodurch der traditionellen Haftung für hoheitliche Eingriffe eine weitere Anspruchsgrundlage hinzugestellt wird. Aus der entsprechenden Anwendung zivilrechtlicher Grundsätze folgt die grundsätzliche Einschränkungsmöglichkeit der vertragsähnlichen Haftung im Rahmen verwaltungsrechtlicher Schuldverhältnisse. Dabei ist die spezielle Art des Schuldverhältnisses zu berücksichtigen. Verfolgt die Einrichtung ordnungsrechtliche Ziele (z. B. Schlachthof), so rechtfertigen wirtschaftliche Erwägungen keinen Haftungsausschluß. Dagegen können wirtschaftliche Erwägungen bei gemeinwirtschaftlichen Versorgungsunternehmen (z.B. Strom-, Gas-, Wasserversorgung) eine Haftungsbeschränkung zur Erhaltung der Funktionstüchtigkeit rechtfertigen. wd/difuVerschuldungStaatshaftungEnergieversorgungHaftungsbeschränkungVerwaltungsrechtHaftungsbeschränkungen bei verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnissen.Monographie040056