Stein, Alfred1990-08-162020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261989https://orlis.difu.de/handle/difu/556374Mitglieder der kommunalen Versorgungskassen sind die jeweiligen Dienstherren (wie Gemeinden und Gemeindeverbände) und nicht die versorgungsberechtigten Kommunalbediensteten selbst. Rechtliche Beziehungen des Bediensteten zur Versorgungskasse bestehen nicht, sondern nur zwischen Dienstherren und Versorgungskasse. Der Autor untersucht diese rechtlichen Beziehungen und deren Verfassungsmäßigkeit. Die Dienstherren können die Versorgungskassen mit der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten betreuen. Geschieht dies jedoch kraft Satzung von vornherein und generell (im Fall der Versorgungskasse Hannover), so ist dies verfassungsrechtlich bedenklich. Auch wird die Verfassungsmäßigkeit eines interkommunalen Versorgungslastenausgleichs untersucht. Bestimmte Versorgungsbezüge brauchen nämlich nicht von den Versorgungskassen, sondern müssen von den Dienstherren geleistet werden (sog. Selbstbehalt). Insgesamt ist das Recht der Versorgungskassen mit Art. 33 Abs. 5 GG konform und somit verfassungsgemäß. jüp/difuVersorgungskasseSatzungAltersversorgungBeamterVerwaltungsorganisationRechtsgeschichteInstitutionengeschichteVerfassungsrechtSozialwesenFinanzwesenVerwaltungKommunalbediensteterRechtKommunalrechtDas Recht der kommunalen Versorgungskassen.Graue Literatur144318