1983-07-042020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261983https://orlis.difu.de/handle/difu/497055"An der gleichen Stelle" wird ein angebranntes Gebäude dann im Sinne des § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BBauG 1979 wiedererrichtet, wenn das Bauwekrk "am bisherigen Standort" gebaut wird. Ob eine "geringfügige Abweichung vom bisherigen Standort" nach § 35 Abs. 5 Satz 2 BBauG 1979 zulässig ist, hängt davon ab, dass die in § 35 Abs. 4 BBauG 1979 genannten Belange durch die Standortverschiebung zusätzlich nicht mehr als geringfügig betroffen werden. Ein "vergleichbares neues Gebäude" im Sinne des § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BBauG 1979 ist ein solches, das im Bauvolumen, in der Nutzung und Funktion dem abgebrannten Gebäude gleichartig ist. Die Gleichartigkeit des Bauvolumens hängt nicht von der inneren Einleitung des Gebäudes oder der früheren Art der Nutzung einzelner Räume ab. -z-BundesbaugesetzBaurechtWiederaufbauStandortfaktorStandortverlagerungBrandschadenUrteilRechtsprechungBebauungsrecht. BBauG 1979 § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr.2 und Satz 2. BGV-Urteil v. 23. Januar 1981 - 4 C 85.77.Zeitschriftenaufsatz079459