Mann, Thomas1992-10-282020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261992https://orlis.difu.de/handle/difu/573597Die Arbeit untersucht, inwieweit durch Pargr. 3 Abs. 2 Satz 3 Abfallgesetz (AbfG) die Abfallverwertung zur Rechtspflicht erhoben wird. Dabei konkretisiert der Autor die Vielzahl von unbestimmten Rechtsbegriffen (Abfall) und führt sie einer Wertung zu. Speziell wird die Abfallverbrennung bei mitintendierter Energiegewinnung untersucht. Die Vorrangklausel zur Abfallverwertung statt der -beseitigung gilt, wenn die Verwertung technisch möglich ist, die Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren nicht unzumutbar sind und für die gewonnenen Stoffe oder Energie ein Markt vorhanden ist oder geschaffen werden kann. Dabei sind die Grundsätze der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit zu beachten sowie die Begriffe "Markt" und "technisch möglich" zu klären. Die Addressaten dieses Verwertungsgebotes sind auch Kommunen, wenn sie Besitzer von nach Pargr. 3 Abs. 3 AbfG ausgeschlossenen Abfällen sind. Bedeutend ist in diesem Zusammenhang die Beauftragung Dritter (Privater) für die Verwertung. rebo/difuAbfallrechtAbfallverwertungPflichtUnbestimmter RechtsbegriffAbfallverbrennungEnergiegewinnungTechnikstandMarktKostenZumutbarkeitEnergieEntsorgungRechtAbfallbeseitigungAbfallverwertung als Rechtspflicht - Zur Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe metajuristischen Ursprungs im Abfallverwertungsgebot des § 3 Abs. 2 Satz 3 AbfG.Monographie161611