Hofmann, Jochen1988-12-092020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261988https://orlis.difu.de/handle/difu/546285Ausgangspunkt der Überlegungen Professor Webers war die Tatsache, dass Boden, Wasser und Luft als natürliche Lebensgrundlagen durch die §§ 324 ff. Strafgesetzbuch als Schutzobjekte des Strafrechts anerkannt sind. Darüberhinaus weist der 1984 neu gefasste Art. 141 der Bayerischen Verfassung in Absatz 1 Satz 3 Staat, Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts den Schutz von Boden, Wasser und Luft als vorrangige Aufgabe zu. Den Strafvorschriften der §§ 324 ff. StGB kommt in diesem Zusammenhang subsidiäre Funktion zu. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass das Strafrecht lediglich auf bereits eingetretene Rechtsverletzungen reagiert, Umweltschutz also nicht präventiv betreiben kann. Andererseits respektiert das Umweltstrafrecht den Vorang präventiver Verwaltungstätigkeit im Umweltschutz. (-z-)StrafrechtGemeindeUmweltschutzKommunalbediensteterGenehmigungsverfahrenUmweltschutzrechtMandatsträgerGemeindeGemeindeunternehmenDie strafrechtliche Verantwortlichkeit kommunaler Mandatsträger und leitender Verwaltungsbeamter im Umweltrecht.Zeitschriftenaufsatz133763